Informationen zum Kindesunterhalt
Rechtsgebiete
Wer sich einmal mit dem Thema Unterhalt auseinander setzen muss, wird schnell feststellen, dass das Unterhaltsrecht ein relativ breites und durchaus komplexes Rechtsgebiet ist. Die groben Züge können im Abschnitt Familienrecht der §§ 1601 bis 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachgelesen werden. Die letzte große Reform des Unterhaltsrechts ist schon ein paar Jahre her und fand 2008 statt.
Bei dieser letzten großen Reform gab es zwei grundlegende Ziele: einmal die Stärkung des Anspruchs von minderjährigen Kindern mit dem Mindestunterhalt. Gleichzeitig wurden auch beim Ehegattenunterhalt, insbesondere beim nachehelichen Unterhalt strenge Regeln gesetzt, die auf die Erwerbstätigkeit des getrennten Ehegatten abzielen.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die an den Oberlandesgerichten als Leitfaden zur Ermittlung des Unterhalts herangezogen wird. Maßgeblich ist zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also beispielsweise des Vaters, wenn das Kind bei der Mutter lebt. Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle (Unterhaltstabelle) fand zum 01. Januar 2013 statt. Im Vergleich zu 2012 wurden allerdings nur die Bedarfskontrollbeträge angehoben.
Der Unterhalt für Kinder hat einen hohen Stellenwert im Unterhaltsrecht. Insbesondere für ein minderjähriges Kind muss die Unterhaltspflicht in Form des Mindestunterhalts erfüllt werden. Dabei sind Minderjährige und privilegiert Volljährige im ersten Rang, Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern sowie alle anderen Verwandten in gerader Linie müssen sich mit einem evtl. Unterhaltsanspruch hinten anstellen.
Bitte beachten Sie, dass sogenannte "Dynamische Titel" die sich vom Wortlaut her meistens auf den Mindestunterhalt (Formulierung z.B. 110% des Mindestunterhalts) oder die Düsseldorfer Tabelle beziehen, automatisch angepasst werden. Sind Sie der Unterhaltsschuldner, so müssen Sie von sich aus den höheren Unterhalt zahlen. Der Zahlbetrag befindet sich am Ende der Erläuterungen in gesonderten Tabellen. Also bitte nicht mit dem Tabellenunterhalt verwechseln, da in der Regel noch das hälftige Kindergeld abzuziehen ist.
Wichtig ist für Sie im wesentlichen die 5. Seite der Düsseldorfer Tabelle mit den Zahlbeträgen. Sind mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte zu versorgen, können Tabellenstufen korrigiert werden. Anschließend sehen Sie die Düsseldorfer Tabelle 2018, die Tabellen für die Folgejahre finden Sie zum Vergleich auf den nächsten Seiten.